§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fördervein der Pestalozzischule Ingolstadt“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Sein Sitz ist in Ingolstadt.
 
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Schule an der Pestalozzistraße. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Freunde der Schule durch ein geistiges und organisatorisches Band zusammenzufassen,
  2. die Bildungsziele, wie sie Art. 131 Abs. 1 mit 3 der Bayerischen Verfassung grundgelegt sind, zu unterstützen.
  3. Durch die Beschaffung von Lehrmitteln aller Art (insbesondere Büchern, Musikinstrumenten, naturwissenschaftlichen Geräten, Sportgeräten und dergleichen sowie die Durchführung von Veranstaltungen die Arbeit der Schule zu fördern.
  4. Schülern, die (Voraussetzung für die Aufnahme für die Mittagsbetreuung), in den Mittagsstunden eine Betreuung zukommen zu lassen und dergleichen.

 
§3 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§4 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§5 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln für die Schule an der Pestalozzistraße zu verwenden hat.
 
§6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher und juristischer Personen wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt mit Zustimmung der erweiterten Vorstandschaft. Mitglieder können werden:

  1. ehemalige Schüler und Lehrer der Schule,
  2. Eltern gegenwärtiger, ehemaliger und künftiger Schüler,
  3. Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule,
  4. natürliche und juristische Personen, die sich zum Vereinszweck bekennen.

 
Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen;
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist;
  3. durch Ausschluss. Über den Ausschluss, der nur aus wichtigen Gründen erfolgen darf, entscheidet der erweiterte Vorstand mit Dreiviertelmehrheit. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

Bleibt ein Mitglied trotz Aufforderung 1 Jahr seinen Mitgliedsbeitrag schuldig, so beschließt der erweiterte Vorstand die Beendigung der Mitgliedschaft.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten und einen durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag termingemäß zu zahlen. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu den Vereinsämtern gewählt zu werden.
 
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlungen
  2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  3. der erweitere Vorstand
  4. die Revisoren.

Beschlüsse werden in allen Gremien soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die jeweilige Sitzung leitenden Vorsitzers. Die Abstimmungen sind offen und unmittelbar. Auf Antrag von 1/3 der jeweils stimmberechtigten Anwesenden ist geheim abzustimmen. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzer und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Alle Protokolle sind Bestandteil der Vereinsakten; jeweils eine Abschrift ist der Schulleitung zur Kenntnisnahme zu übergeben.
 
§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweijährigen Turnus statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt
    a) auf Beschluss des erweiterten Vorstandes,
    b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe des Grundes.
  3. Die Mitglieder sind zu den Versammlungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen.
  4. Die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich
    a) bei Änderung des Vereinszweckes,
    b) bei Auflösung des Vereins.

 
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über

  1. die Bestellung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des erweiterten Vorstandes und der Revisoren,
  2. die für die gesamte Vorstandschaft hinsichtlich des Vereinszwecks verbindlichen Richtlinien,
  3. die Entlastung des Gesamtvorstandes nach Anhörung des Geschäftsberichtes der Vorstandschaft und des Berichtes der Revisoren,
  4. die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder,
  5. die in der Tagesordnung genannten Angelegenheiten,
  6. mit der unter § 8 Nr. 4 bestimmten Mehrheit über eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt über alle in der Tagesordnung bei der Einberufung genannten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit der Satzung.
 
§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
  3. Als amtliche Mitglieder haben im erweiterten Vorstand Sitz und Stimme ferner der jeweilige Rektor der Schule und ein vom amtierenden Elternbeirat zu benennendes Mitglied.
  4. Die Vorstandsmitglieder nach Ziffer 1 und 2 werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit, oder wenn von keiner Seite widersprochen wird, durch Zuruf auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Alle Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Jedes gewählte Mitglied kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn es entgegen der Satzung des Vereins oder sonst pflichtwidrig handelt. Der Antrag dazu muss von mindestens einem Viertel der Gesamtmitglieder schriftlich eingebracht werden. Die Abberufung erfolgt in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die unter Angabe von Gründen satzungsgemäß einzuberufen ist. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
  6. Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt niederliegen. Im Falle der Amtsniederlassung sowie bei Tod eines Vorstandsmitgliedes ist der Nachfolger in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Bis zur Neuwahl werden die Funktionen eines Mitglieds des erweiterten Vorstand von diesem einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstandes übertragen. Die Funktionen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden werden bis zur Neuwahl von dem verbleibenden Amtsträger wahrgenommen.

 
§11 Aufgaben des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB je allein.
 
§ 12 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

  1. Der erweitere Vorstand besorgt die Vereinsangelegenheiten in Übereinstimmung mit den in der Hauptversammlung beschlossenen Richtlinien.
  2. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Der erweitere Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.
  5. Der erweiterte Vorstand kann zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Führung notwendiger Verwaltungsarbeiten eine Geschäftsführung bestellen.

 
§13 Geschäftsführung
Die gesamte Vorstandschaft arbeitet ehrenamtlich. Die zur Ausübung der Vorstandstätigkeit notwendigen Auslagen werden ersetzt. Dem bestellten Geschäftsführer kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.
 
§14 Die Revisoren

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren. Der Wahlmodus gilt sinngemäß wie für den Vorstand.
  2. Die Revisoren sind berechtigt und verpflichtet, die gesamte Geschäftsführung des Vereins zu überprüfen. Die Überprüfung muss vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  3. Die Revisoren berichten der Mitgliederversammlung, wenn grobe Pflichtverletzungen des Vorstandes oder der Geschäftsführung festgestellt wurden. Die in dieser Satzung genannten Einberufungsfristen gelten sinngemäß.
  4. Die Revisoren sind jederzeit auch zu außerordentlichen Überprüfungen berechtigt.
  5. Der Prüfungsbericht ist dem erweiterten Vorstand spätestens zwei Wochen nach der Prüfung vorzulegen.